Rechtsprechung
LAG Berlin, 01.10.2001 - 17 Ta (Kost) 6136/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kündigungsschutzklage; Gesonderte Streitwertfestsetzung Freistellungsvereinbarung; Höhe des Streitwert einer Freistellungsvereinbarung; Umfang des Freistellungszeitraums
- Judicialis
BRAGO § 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 8
Wert einer Freistellungsvereinbarung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- nomos.de , S. 63 (Leitsatz)
§ 8 BRAGO
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - Kündigungsrechtsstreit - Freistellungsvereinbarung - Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Wert einer Freistellungsvereinbarung, Susppendierung, Gegenstandswert, Freistellung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BRAGO § 8
Wert einer Freistellungsvereinbarung
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 20.07.2001 - 52 Ca 7742/01
- LAG Berlin, 01.10.2001 - 17 Ta (Kost) 6136/01
Papierfundstellen
- MDR 2002, 59
- NZA 2002, 406 (Ls.)
- NJ 2002, 111 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Schleswig-Holstein, 06.03.1997 - 4 Ta 110/96
Prozessvergleich; Streitwertfestsetzung für Zeugnisformulierung über …
Auszug aus LAG Berlin, 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01
So soll nach einer Auffassung eine Erhöhung des Streitwertes nicht in Betracht kommen, weil die Freistellung des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Element der Bestandsstreitigkeit darstelle, das nicht gesondert bewertet werden könne ( LAG Schleswig-Holstein, MDR 1999, 814 ).
- LAG Düsseldorf, 08.05.2007 - 6 Ta 99/07
Streitwertfestsetzung für "Schleppnetzantrag" und Mehrvergleich in einem …
Entsprechende Überlegungen hat die Beschwerdekammer schon in dem Beschluss vom 05.12.2006 6 Ta 583/06 angestellt, ohne dass diese in dem dortigen Fall streitentscheidend waren und im Beschluss vom 28.03.2007 - 6 Ta 67/07 - begründet (vergleiche insoweit auch LAG Berlin vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01-). - LAG Düsseldorf, 08.03.2007 - 6 Ta 67/07
Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei variablem Vergütungsbestandteil - …
Entsprechende Überlegungen hat die Beschwerdekammer schon in dem Beschluss vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - angestellt, ohne dass diese in dem dortigen Fall streitentscheidend waren (vergleiche insoweit auch LAG Berlin vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01-). - LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
Gegenstandswert - Freistellung des Arbeitnehmers ohne Anrechnung während des …
Vielmehr erscheint im Streitfalle dem Beschwerdegericht ein "Zuschlag" zum Regelsatz in Höhe von 15 % ausreichend und angemessen, so dass insgesamt für jeden Monat der Freistellung ein Viertelmonatsgehalt zur Anrechnung gelangt (ebenso LAG Berlin, Beschluss vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost), NZA 2002, 406; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.1997 - 7 Ta 191/97; strenger LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.1998 - 3 Ta 37/98, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 113 (5 %-Zuschlag)).
- LAG Berlin, 13.03.2003 - 17 Ta 6013/03
Bewertung einer Freistellungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich
Nach der Rechtssprechung der Beschwerdekammer, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, bestimmt sich der Wert einer Freistellungsvereinbarung nach der Dauer der tatsächlichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung ( LAG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost) - ). - LAG Berlin, 30.01.2004 - 17 Ta 6147/03
Zur Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG
Der Wert der in Nr. 2 des Vergleichs vom 25. September 2003 Freistellungsvereinbarung beträgt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer 10 v.H. der für den Freistellungszeitraum geschuldeten Vergütung (Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost) -). - AG Berlin-Mitte, 03.07.2015 - 124 C 30/14
Rechtsschutzversicherung - Schadenminderungspflicht bei Mandatierung eines …
Ein weiterer Betrag von 233, 60 EUR ergibt sich wie folgt: Da neben der 1, 3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 26.000,00 EUR eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0, 8 gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus einem Streitwert von 13.000,00 EUR (Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bzgl. Zeugniserteilung und Freistellung; für die Richtigkeit des Streitwerts vgl. LAG Berlin vom 01.10.2001 17 Ta 6136/01) in Höhe von 420, 80 EUR angefallen ist, greift die Regelung des § 15 Abs. 3 RVG.